From: Informationskanal zu aktuellen Entwicklungen im Informations- und Medienrecht [mailto:INFOLAW-L@@LISTSERV.DFN.DE] On Behalf Of Prof. Dr. Thomas Hoeren Sent: Dienstag, 2. Februar 2010 09:10 To: INFOLAW-L@@LISTSERV.DFN.DE Subject: [INFOLAW-L] LG Mannheim: Internet-Abofalle LG Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2010 - 10 S 53 /09 Bereits vor mehreren Monaten wurde auf die Machenschaften von Opendownload.de hingewiesen: Die Betreiber dieser Seite erwecken den Anschein, dass dort komplett kostenlos Software heruntergeladen werden kann. Doch bei der Registrierung, die angeblich zum Herunterladen erforderlich ist, wird ahnungslosen Anwendern ein Abo untergejubelt. Dagegen hatten in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Anwender geklagt bzw. sind auf die Mahnungen nicht eingegangen. Mehrere Gerichte haben bereits geurteilt, dass zwischen Opendownload.de und den Seitenbenutzern kein Vertrag zustande gekommen ist: Über die entstehenden Kosten wurde nicht ausreichend informiert und die Nutzer sind zudem davon ausgegangen, dass die Webseite kostenlos genutzt werden kann. Jetzt hat das Mannheimer Landgericht entschieden, dass Opendownload.de auch Anwaltsgebühren tragen muss: Ein Opfer der Abofalle hatte sich juristischen Beistand gesucht, um gegen die unberechtigten Ansprüche vorzugehen. Die Gebühren von 46,61 Euro müssen von Opendownload.de erstattet werden. Opendownload.de hatte die Kostenerstattung zuvor abgelehnt - mit einem gehässigen Argument: Unberechtigte Forderungen gehören zum Lebensrisiko Klar, dass das Gericht da natürlich anderer Meinung war. In der Urteilsbegründung heißt es: Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht ( BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8 ). Auch halfen die Ausflüchte der Betreiberin von Opendownload wenig, auf der Seite sei ausreichend erkennbar gewesen, dass man bezahlen müsse. Das ließen die Richter nicht gelten, sondern schätzten ein, dass zwischen dem Internetbenutzer und Opendownload überhaupt gar kein Vertrag zustande gekommen sei. Der Nutzer durfte von einem kostenlosen Angebot ausgehen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können, so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten kann. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben. Demgegenüber wollte die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Wenn - wie in vorliegendem Fall - ein Formular des Empfängers - hier der Beklagten - verwendet wird, ist für die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des objektiven Sinns der Erklärungen der Parteien darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rn. 10). Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite durch die Beklagte der Kläger davon ausgehen, das Angebot der Beklagten werde keine Kosten verursachen. Nur so hat er es auch verstanden, so dass ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliegt, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Die Beklagte hat daher dem Kläger zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt. Die Opendownload-Betreiberin habe außerdem gewusst, dass ihre Forderung unberechtigt war. Die Beklagte, also die Content Services Ltd., habe, so die Richter, bei der Geltendmachung ihrer Forderungen gegenüber dem Internetbenutzer zumindest fahrlässig gehandelt. Sie sei von der "Bedenklichkeit ihres Vorgehens" überzeugt gewesen. Darüber hinaus wisse die Beklagte aufgrund einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr "zumindest missverständliches Angebot". Aus diesem Grund habe die Beklagte auch die Kosten für die Einschaltung des Anwalts zur Abwehr der unbegründeten Forderung zu zahlen. Das Urteil erleichtert es nun vielen Abo-Fallen-Opfern, die Kosten für einen Anwalt von den Inkasso-Gegnern wieder hereinzuholen. Quellen: http://www.finanzblog24.net/category/anwalt-und-recht/ Artikel Nr. Opendownload muss Inkasso-Schaden ersetzen Donnerstag Januar 28th 2010, 7:31 pm http://www.chip.de/news/Urteil-opendownload.de-verliert-erneut-vor- Gericht_41166255.html http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Startseite/Artikel,- opendownload-abzocke-urteil-_arid,1627683_regid,2_puid,2_pageid,4288.html Besten Dank an Bernhard Stillger (ICEM) für den Hinweis Prof.Dr. Thomas Hoeren Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Leonardo-Campus 9 D - 48149 Münster Tel.: +49/251/8338600 Fax: +49/251/8338601 Email: hoeren@@uni-muenster.de www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren ************************************************************************** INFOLAW-L Informationskanal zu aktuellen Entwicklungen im Informations- und Medienrecht Abmelden durch Mail an INFOLAW-L-SIGNOFF-REQUEST@@LISTSERV.DFN.DE Administrative Fragen oder Probleme an INFOLAW-L-request@@LISTSERV.DFN.DE Archiv unter http://www.listserv.dfn.de/archives/infolaw-l.html Ergaenzende Materialien unter http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/ **************************************************************************